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Channel: Geschäftsführung ohne Auftrag - Rechtslupe
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Behandlungskosten eines aufgefundenen Katers

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Um eigene Aufgaben einer Gemeinde, wie die öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht von Fundtieren, zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf Private zu übertragen, bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung. Fehlt diese, so hat ein Tierarzt, der ein verletztes Fundtier behandelt und zunächst in seiner Praxis verwahrt, einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Gemeinde kann sich nicht darauf berufen, dass eine Tötung des Tieres kostengünstiger gewesen wäre.

So die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall eines Tierarztes, der von der Stadt Sachsa seine Aufwendungen ersetzt bekommen wollte. Die Stadt Bad Sachsa hat mit dem Tierschutzverein Bad Sachsa e.V. einen Vertrag über die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren geschlossen, in dem sich der Tierschutzverein verpflichtet hat, alle im Stadtgebiet von Bad Sachsa aufgefundenen Haus­tiere unterzubringen und dabei auch für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen. Dafür erhält der Verein einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 2.000,– EUR. Am späten Abend des zweiten Weihnachtstages 2007 wurde im Stadtgebiet der Beklagten ein offenbar bei einem Verkehrsunfall verletzter Kater aufgefunden. Da bei dem Tierschutzverein niemand erreichbar war, brachte der Finder das Tier zum tierärztlichen Notdienst, den an diesem Abend der Kläger versah. Der Kläger nahm eine Notoperation vor und behielt den Kater zunächst in seiner Praxis. In den folgenden Tagen versuchte er vergeblich, einen Besitzer ausfindig zu machen und Verantwortliche des Tierschutzvereins zu erreichen. Danach forderte der Kläger die Beklagte ohne Erfolg auf, die Abholung der Katze zu veranlassen und seine Behandlungs- und Unterbringungskosten zu übernehmen.

Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.839,18 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen, da dieser einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag habe. Hiergegen hat die beklagte Stadt Sachsa beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei die Beklagte als Fundbehörde für die Verwahrung von Fundtieren zuständig und könne sich dazu der Hilfe Dritter wie z.B. eines Tierheims oder Tierschutzvereins bedienen. Sie könne ihre öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht aber nicht mit befreiender Wirkung auf einen Tierschutzverein übertragen. Um eigene Aufgaben einer Gemeinde zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf Private zu übertragen, bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigung, die hier fehle. Es habe auch ein öffentliches Interesse an der tierärztlichen Behandlung und Unterbringung des Tieres durch den Kläger bestanden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine Tötung des Tieres kostengünstiger gewesen wäre.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 2012 – 11 LB 267/11


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