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Channel: Geschäftsführung ohne Auftrag - Rechtslupe
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Straßenreinigung ohne Auftrag

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Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit den Ansprüchen eines Reinigungsunternehmens zu befassen, die diesem aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Verursacher einer Straßenverschmutzung zustehen, wenn das Unternehmen von der Gemeinde mit der Reinigung der Straße beauftragt worden ist.

Nach der in Hessen bestehenden Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HStrG hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Aufgrund dieser neben der polizeilichen Reinigungspflicht der Gemeinde (§ 10 HStrG) bestehenden gesetzlichen Reinigungspflicht des Verursachers hat das Straßenreinigungsunternehmen mit der Beseitigung der Verunreinigung (auch) ein Geschäft der Beklagten ausgeführt.

Beruht die Verpflichtung des Geschäftsführers indes auf einem wirksam geschlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Geschäft auch zu Gute kommt, nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden. Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt in diesem Fall der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen.

Die Beauftragung des Straßenreinigungsunternehmens durch die Stadt L. ist als eine in diesem Sinne umfassende Regelung zu verstehen. Es mag sein, dass das Interesse der Stadt grundsätzlich darauf gerichtet war, nicht selbst mit den Kosten der Reinigungsmaßnahme belastet zu werden. Wer einen Auftrag zur Reinigung einer Straße erteilt, kann jedoch nicht erwarten, dass der Auftragnehmer ihm gegenüber unentgeltlich tätig wird und bereit ist, sich wegen der Vergütung ausschließlich an den – möglicherweise unbekannten oder seine Verantwortlichkeit bestreitenden beziehungsweise seine Zahlungspflicht in Abrede stellenden – Verursacher zu halten. Umstände, warum das Straßenreinigungsunternehmen als Auftragnehmerin im Falle eines “kommunalen” Auftrags, anders als bei der Beauftragung durch den Verursacher oder Fahrzeughalter, bereit gewesen sein sollte, auf eine vertragliche Regelung der Kostenpflichtigkeit der beauftragten Maßnahmen zu verzichten, sind weder festgestellt noch vorgetragen. In beiden Konstellationen hat das Straßenreinigungsunternehmen als Auftragnehmerin vielmehr ein erhebliches Interesse an einer unmittelbaren Regelung bereits im Rahmen der Auftragserteilung. Dem Interesse der Stadt, jedenfalls im Ergebnis nicht selbst mit den Kosten der Reinigung belastet zu werden, wird in diesem Rahmen hinreichend durch § 15 Abs. 1 HStrG Rechnung getragen, aufgrund dessen die Stadt von dem Verursacher die Erstattung der ihr entstandenen Kosten verlangen kann.

Eine die Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende “umfassende” Regelung der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere der Entgeltfrage in einem zwischen dem Geschäftsführer und einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag erfordert nicht, dass sämtliche Details der Entgeltfrage einschließlich der exakten Höhe des Entgelts in dem Vertrag geregelt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass in dem Vertrag, in dessen Rahmen die betreffende Leistung geschuldet ist, die Entgeltlichkeit überhaupt und im Sinne einer umfassenden Vergütungspflicht des Auftraggebers vereinbart ist. Dann nämlich erfolgt die Tätigkeit des Auftragnehmers ausschließlich auf der Grundlage der vertraglichen Regelung, so dass für einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag kein Raum bleibt. Das Fehlen besonderer Abreden über die konkrete Bemessung der geschuldeten Vergütung ist dagegen im Hinblick auf § 632 Abs. 2 BGB unschädlich.

Da vorliegend eine dem Rückgriff auf die §§ 677 ff BGB entgegenstehende umfassende vertragliche Regelung vorliegt, braucht nicht geklärt zu werden, ob bei der vorliegenden Fallgestaltung dem Straßenreinigungsunternehmen ein eigener Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte auch deshalb zu versagen ist, weil ansonsten sich – (auch) dem Schutz des Bürgers dienende – aus dem öffentlichen Recht ergebende Beschränkungen ausgehebelt würden.

Wenn eine (hessische) Gemeinde übermäßige Straßenverunreinigungen selbst beseitigt oder durch ein von ihr beauftragtes gewerbliches Reinigungsunternehmen beseitigen lässt, so kann sie nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HStrG vom Verursacher der Verunreinigung Erstattung der ihr entstandenen (Werklohn-)Kosten verlangen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Bundesgerichtshofs ist aber ein – grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen (hoheitlich handelnden) Verwaltungsträgern und Privatpersonen möglicher – Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB dann ausgeschlossen, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen bestehen. § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HStrG, der der Gemeinde einen öffentlichrechtlichen, durch Leistungsbescheid oder Leistungsklage geltend zu machenden Erstattungsanspruch zubilligt, enthält eine solche abschließende Sonderregelung, die keinen Raum für zivilrechtliche Ansprüche aus §§ 677, 683, 670 BGB der die Verunreinigung beseitigenden Körperschaft des öffentlichen Rechts lässt.

Angesichts dieses der Bestimmung des § 15 HStrG zugrunde liegenden Regelungskonzepts begegnete es erheblichen Bedenken, wenn eine Gemeinde den vorgewiesenen Weg über § 15 HStrG (bewusst und zielgerichtet) dadurch vermeiden könnte, dass sie die Reinigungsarbeiten mit der Maßgabe durchführen lässt, das von ihr eingeschaltete Reinigungsunternehmen möge sich wegen des Entgelts unmittelbar mit dem Verursacher auseinandersetzen. Es dürfte daher, um eine Umgehung der der Gemeinde auferlegten öffentlichrechtlichen Bindungen zu verhindern, nahe liegen, einer derartigen Abrede – die letztlich auf die Erteilung eines Auftrags hinaus liefe, für einen anderen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig zu werden – den angestrebten rechtlichen Erfolg (“Zuweisung” eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 683, 670 BGB) zu versagen.

BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – III ZR 275/11


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