Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist (im hier entschiedenen Fall die Ehefrau des Verstorbenen gemäß § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schleswig-Holstein).
Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind.
Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung).
Dem Bestatter steht damit gegen die beklagte Ehefrau ein Anspruch auf Ersatz der für die Bestattung angefallenen Kosten nach §§ 677, 683, 679, 670 BGB zu.
Der Bestatter hat dadurch, dass er die Beisetzung des Verstorbenen vornahm, ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Dabei ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, als Geschäftsherr nicht derjenige anzusehen, der letztlich die Beerdigungskosten zu tragen hat – also im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB) oder auch eine unterhaltspflichtige Person (§ 1615 Abs. 2 BGB) , sondern derjenige, dem es obliegt, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Dies war hier nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über das Leichen, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (BestattG Schleswig-Holstein) die Beklagte als Ehefrau des Verstorbenen.
Die Vorschrift des § 1968 BGB, befasst sich nur mit der Frage, wer die Kosten der Beerdigung zu tragen hat. Dazu, wer das Recht und gegebenenfalls die Pflicht hat, die Beerdigung vorzunehmen (Totenfürsorge), verhält sie sich nicht.
In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist durchgängig anerkannt, dass über den Ort der letzten Ruhestätte und die Art der Bestattung in erster Linie der Verstorbene selbst zu bestimmen hat. Ist insoweit, wie hier, ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar, so ging zunächst – im Einklang mit den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers in Rechtsprechung und Literatur die Tendenz dahin, das Recht zur Verfügung über den Leichnam dem zur Kostentragung verpflichteten Erben zuzusprechen. Später, durch Urteil vom 05.04.1937, hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass dieses Recht, wenn der Verstorbene einen Willen nicht geäußert hat, den nächsten Angehörigen “als Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses” zuzubilligen sei. Auch der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung im Anschluss an diese Entscheidung des Reichsgerichts davon aus, dass “nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen” den nächsten Angehörigen das Recht der Totenfürsorge zustehe.
Inwieweit diesem Recht eine (bürgerlich-rechtliche) Rechtspflicht zur Ausübung des Totenfürsorgerechts entspricht und wie diese Pflicht im Näheren ausgestaltet ist (Kreis der zu den nächsten Angehörigen zählenden Personen; Rangfolge ihrer Verpflichtung), oder ob es sich bei der Bestattungspflicht von vornherein nur um eine – in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelte – öffentlichrechtliche Verpflichtung handelt (dahin ging wohl die Auffassung des historischen Gesetzgebers) kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn sich – wie hier – keine Person, die als Totenfürsorgeberechtigte in Betracht kommt, dazu bereitfindet, die Bestattung vorzunehmen und deshalb ein Einschreiten der zuständigen Ordnungsbehörde zu gewärtigen ist, liegt es nahe, die Person des Bestattungspflichtigen nach Maßgabe der öffentlichrechtlichen (Landes)Bestattungsgesetze zu bestimmen, die ihrerseits – wie vorliegend § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 12 BestattG Schleswig-Holstein – die Bestattungspflicht und die Reihenfolge der in Betracht kommenden Verpflichteten unter besonderer Berücksichtigung verwandtschaftlicher oder familiärer Beziehungen regeln.
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schleswig-Holstein haben die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung (Bestattungspflichtige) für die Bestattung zu sorgen. Gemäß § 2 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 BestattG Schleswig-Holstein ist der Ehegatte des Verstorbenen derjenige Hinterbliebene, der vor allen anderen aufgeführten Personen – zu denen auch (Buchst. c) die leiblichen und adoptierten Kinder gehören – der Bestattungspflicht zu genügen hat.
Die (öffentlich-rechtliche) Bestattungspflicht des Ehegatten besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch dann, wenn die Familienverhältnisse zerrüttet sind. Selbst wenn die Ehegatten getrennt leben und – wie von der Beklagten behauptet – ein Scheidungsverfahren anhängig ist, kommt die Bestattungspflicht nicht in Wegfall; sie erlischt erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken dagegen, Aufwendungsersatzansprüche des Bestatters nach Maßgabe der §§ 677 ff BGB auf die öffentlichrechtlichen Vorschriften des Bestattungsgesetzes zu stützen, greifen nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch öffentlichrechtliche Pflichten eine Haftung als Geschäftsherr auslösen können. Allerdings sind die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dann nicht anwendbar, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen oder die Aufgabenerfüllung ausschließlich in die Zuständigkeit und das Ermessen einer Behörde legen. Es trifft jedoch nicht zu, dass es dann, wenn die von Gesetzes wegen Bestattungspflichtigen die Beerdigung eines Verstorbenen nicht vornehmen, allein Sache der für den Sterbe- und Auffindungsort zuständigen Gemeinde ist, im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung zu veranlassen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG Schleswig-Holstein hat die Gemeinde, wenn Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen, erst und nur dann für die Beerdigung zu sorgen, wenn auch kein anderer die Bestattung veranlasst. Angesichts der Subsidiarität der gemeindlichen Verpflichtung, wonach das Tätigwerden eines jeden Dritten – gleichgültig aus welchen Beweggründen und mit welchem (vermeintlichen oder tatsächlich vorliegenden) Rechtsgrund – die Gemeinde entlastet, hat sich der Bestatter durch sein “eigenmächtiges” Handeln keineswegs behördliche Kompetenzen angemaßt, sondern lediglich bewirkt, dass sich ein behördliches Einschreiten erübrigt hat.
Ein Anspruch aus § 683 BGB setzt weiter voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Der Bestatter hat mit der Erfüllung der öffentlichrechtlich begründeten Bestattungspflicht der Beklagten ein objektiv fremdes Geschäft ausgeführt. Bei derartigen Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Geschäftskreis eingreifen, wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich.
Dem Zahlungsbegehren steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht bereit war, die Bestattung ihres verstorbenen Ehegatten selbst durchzuführen oder für entstandene Beerdigungskosten aufzukommen.
Der der Geschäftsführung des Bestatters entgegenstehende Wille der Beklagten ist gemäß § 679 BGB unbeachtlich, da an der alsbaldigen, innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist von neun Tagen nach Todeseintritt (§ 16 BestattG Schleswig-Holstein) erfolgenden Beerdigung des Verstorbenen ein dringendes öffentliches Interesse bestand. Dabei stellt die vorliegende Fallgestaltung nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers geradezu den Schulfall für die Anwendung des § 679 BGB dar. Schon im römischen Recht wurde demjenigen, der eine Leiche beigesetzt hatte, selbst dann eine Klage – die sogenannte actio funeraria – gegen den zur Leichenbestattung verpflichteten Erben gewährt, wenn er gegen dessen ausdrückliches Verbot gehandelt hatte. Im gemeinen Recht wurde dieser Grundsatz auf die Fälle erweitert, in denen die Geschäftsführer in Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung tätig wurden, sofern die Verpflichtung zugleich auf einer sittlichen Vorschrift beruhte. § 679 BGB hat diesen Gedanken verallgemeinernd aufgegriffen.
Das besondere öffentliche Interesse an der Erfüllung der Bestattungspflicht durch den Bestatter wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass angesichts der gemeindlichen Bestattungspflicht auch ohne das Handeln des Bestatters nicht ernsthaft zu befürchten stand, dass der Verstorbene unbeerdigt geblieben wäre. Einer solchen Sichtweise steht schon entgegen, dass, wie ausgeführt, die Amtspflicht der Gemeinde, nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG Schleswig-Holstein notfalls selbst für die Beerdigung zu sorgen, in weitest gehendem Umfang subsidiär ist und auch hinter dem Tätigwerden eines Geschäftsführers ohne Auftrag zurücktritt.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, einer Anwendung des § 679 BGB stehe die fehlende Leistungsfähigkeit der Beklagten entgegen.
Die Inanspruchnahme der Beklagten nach §§ 683, 679 BGB ist trotz fehlender beziehungsweise eingeschränkter Leistungsfähigkeit nicht rechtsmissbräuchlich.
Wäre der Bestatter nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig geworden, so hätte die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung vornehmen lassen und anschließend wegen der Bestattungskosten gegen die Beklagte als “erstrangig” Bestattungspflichtige einen Leistungsbescheid erlassen. Ein derartiges Vorgehen der Gemeinde hätte die Beklagte nur dadurch vermeiden können, dass sie – durch Abschluss eines Bestattungsvertrags – die Beerdigung selbst hätte durchführen lassen. In beiden Fällen wäre sie “Kostenschuldnerin” geworden. Freilich wären die daraus drohenden wirtschaftlichen Nachteile dadurch abgemildert worden, dass die Beklagte bei Unzumutbarkeit der (endgültigen) Kostentragung nach § 74 SGB XII vom zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten hätte erlangen können. Gerade wegen der Möglichkeit einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger besteht im Übrigen auch kein Anlass, einen Angehörigen von seinen Bestattungspflichten freizustellen, wenn – wie hier – die Familienverhältnisse gestört sind. Für den Fall, dass sich der nach Maßgabe der öffentlichrechtlichen Vorschriften Bestattungspflichtige dem Aufwendungsersatzanspruch eines Geschäftsführers ohne Auftrag ausgesetzt sieht, gilt nichts anderes. Auch dann hat der mittellose Bestattungspflichtige gegen den Sozialhilfeträger Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII.
Die Anspruchsvoraussetzungen des § 74 SGB XII sind vorliegend auf der Grundlage des Parteivortrags (fehlende Nachlassmittel und fehlende eigene Mittel) gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten eine Kostentragung wegen des Vorhandenseins zweier Töchter des Verstorbenen aus erster Ehe zugemutet werden könnte. Ungeachtet des Umstands, dass diese Töchter nach dem unbestrittenen Vorbringen des Bestatters ebenfalls nicht leistungsfähig(er) waren beziehungsweise sind, ist schon zweifelhaft, ob sich die Töchter als “nachrangig” Bestattungspflichtige an den Beerdigungskosten überhaupt beteiligen müssten. Auf der Grundlage des Sach- und Streitstands im vorliegenden Zivilprozess steht mithin nicht zu befürchten, dass der zuständige Sozialhilfeträger die Beklagte erfolgreich auf die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegen Töchter des Hinterbliebenen verweisen könnte.
Der Umstand, dass dem von der Beklagten gestellten Kostenübernahmeantrag bisher noch nicht entsprochen worden ist – unter Hinweis darauf, dass die Beklagte noch keine ausreichenden Nachweise über die Einkommensverhältnisse ihrer Töchter beigebracht habe (siehe den Widerspruchsbescheid des Kreises Nordfriesland), kann nicht zu Lasten des Bestatters gehen. Würde man dies, wie von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesgerichtshof vertreten, anders sehen, so wäre eine unbillige Benachteiligung des Bestatters die Folge. Dieser müsste, obwohl er eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt hat, auf seinen Kosten “sitzen bleiben”: Da die Beklagte keiner Kostentragungspflicht (mehr) unterläge, würde ihr folgerichtig auch kein Kostenübernahmeanspruch gegen den Sozialhilfeträger (mehr) zustehen. Dem Bestatter wiederum stünde, da er als Bestattungsunternehmer unter keinen Umständen als kostentragungspflichtige Person im Sinne des § 74 SGB XII angesehen werden könnte, kein Übernahmeanspruch aus eigenem Recht zu.
Der Bestatter kann als berechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er zur Beisetzung des Verstorbenen für erforderlich halten durfte. Da er dieses fremde Geschäft im Rahmen seines Gewerbes als Bestattungsunternehmer durchgeführt hat, umfasst der Aufwendungsersatzanspruch auch die übliche Vergütung. Wenn – wie hier – dem Geschäftsführer bekannt ist oder er damit rechnen muss, dass der bestattungspflichtige Geschäftsherr nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist, so beschränken sich die erforderlichen Kosten auf die Ausgaben, die nach § 74 SGB XII erstattungsfähig sind. Dies ist der Betrag, der üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende, einfache Beerdigung anfällt (“Sozialbestattung”). Nicht erstattungsfähig sind etwaige weitergehende Aufwendungen für eine standesgemäße Beerdigung (§ 1968 BGB); andererseits beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch nicht auf die Kosten einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten “Einfachstbestattung”.
Durch die Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf die Kosten einer einfachen Beerdigung erweist sich im Übrigen auch die Befürchtung als unbegründet, bei Zuerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach Maßgabe der §§ 677, 683, 679 BGB könne ein Bestattungsunternehmer den Bestattungspflichtigen zivilrechtlich “unbeschränkt” auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen.
Ob sich der Aufwendungsersatzanspruch des Bestatters gegen die Beklagte nicht nur daraus ergibt, dass diese bestattungspflichtig im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schleswig-Holstein ist, sondern auch darauf gestützt werden könnte, dass die Beklagte Erbin oder jedenfalls Miterbin geworden ist (§§ 1968, 1922 BGB), kann dahinstehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 53/11