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Channel: Geschäftsführung ohne Auftrag - Rechtslupe
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Verkohlte Kroketten und die Feuerwehr

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Ein Krankenhaus kann nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz seiner Aufwendungen für den Einsatz der Werkfeuerwehr verlangen. Wobei die Werksfeuerwehr nicht bei einem Einsatz durch einen vorherigen Anruf an der Hauspforte oder durch ein „Ein-Mann-Vorauskommando“ abklären muss, ob ein Ausrücken mit der gesamten Einsatzmannschaft erforderlich ist.

So hat das Amtsgericht München in einem Fall entschieden., in dem sich eine Schwesternschülerin, die in einem Schwesternwohnheim lebt, in einem Herd auf ihrem Zimmer ein paar Kroketten aufbacken wollte. Nach der Hausordnung ist es aber verboten, Backöfen, Heizplatten oder ähnliches auf dem Zimmer in Betrieb zu nehmen.

Während die Kroketten im Ofen waren, schlief sie ein, so dass diese verbrannten. Es kam zu einer starken Rauchentwicklung, durch die die Brandmeldeanlage im Flur ausgelöst wurde. Daraufhin rückte die interne Feuerwehr des Krankenhauses mit vier Fahrzeugen und 23 Personen aus. Sämtliche Bewohner des Schwesternwohnheims wurden evakuiert. Die Kosten für den Einsatz in Höhe von 900 Euro wurden der Schwesternschülerin in Rechnung gestellt.

Diese verweigerte die Zahlung, da ein Ausrücken in dieser Größenordnung nicht erforderlich gewesen sei, zumindest hätte man sich vorher über die Notwendigkeit erkundigen können. Da die Feuerwehrleute im Übrigen sowieso stets präsent seien, habe das Krankenhaus auch keinen Schaden erlitten. Darüber hinaus hätte man die freiwillige Feuerwehr rufen können. Diese wäre dann kostenlos gewesen.

Das Krankenhaus erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München und bekam Recht. Nach Auffassung des Amtsgerichts kann die Klägerin nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz ihrer Aufwendungen für den Einsatz der Werkfeuerwehr verlangen.

Die Feuerwehr ist im Interesse der Beklagten tätig geworden. Schließlich hat für die schlafende Schwesternschülerin Lebensgefahr oder zumindest eine Gesundheitsgefahr bestanden. Es hatte sich bereits Rauch entwickelt, darüber hinaus bestand die Gefahr, dass ein Feuer entsteht, das auch die anderen Personen bzw. deren Eigentum gefährdet hätte. Nachdem der Beklagten auch Schadenersatzansprüche Dritter drohten, habe der Einsatz der Feuerwehr auch ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehr mit 23 Mann und vier Fahrzeugen ausgerückt ist. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr ist es geboten, dass die Feuerwehr so schnell wie möglich und mit der voraussichtlichen Stärke ausrückt, um ein Feuer wirksam zu bekämpfen. Durch ein „Vorauskommando“ geht viel Zeit verloren, wodurch die Gefahr für Leib und Leben vergrößert wird. Bei einem Schwesternwohnheim mit 150 Zimmern ist die Stärke des Löschzugs nicht zu beanstanden. Auch die freiwillige Feuerwehr ist mit einem Zug dieser Größe ausgerückt.

Das Argument, die Mitglieder der Feuerwehr sind sowieso auf dem Gelände, verfängt nicht. Jede beruflich organisierte Feuerwehr hält Personal und Fahrzeuge vor. Folgt man dem Argument der Beklagten, können die Kosten für einen Einsatz nie verlangt werden.

Im Übrigen hätte die Beklagte auch bei einem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr zahlen müssen. Auch nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz ist es nämlich möglich, dem Verursacher einer Gefahr die Kosten aufzuerlegen.

Amtsgericht München, Urteil vom 22. Juli 2011 – 133 C 5875/11


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