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Aufwendungsersatzanspruch eines Tierarztes

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Ein Tierarzt, der die Notfallbehandlung eines Fundtiers vornimmt und dieses danach unter Benachrichtigung der Fundbehörde längerfristig unterbringt, kann gegen die Gemeinde einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen als Geschäftsführer ohne Autrag haben.

Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Der Tierarzt hat gegen die Stadt einen Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung von §§ 677, 683, 670 BGB.

Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) finden im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung, wenn die Erstattung von Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht kommt, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören. Ein Aufwendungsersatzanspruch analog §§ 677, 683, 670 BGB setzt voraus, dass ein fremdes Geschäft geführt worden ist, das dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Dies ist hier der Fall.

Die Katze als Fundsache

Mit der tiermedizinischen Notfallbehandlung und der anschließenden Unterbringung der Katze in seiner Praxis hat der Tierarzt ein Geschäft der Gemeinde für diese geführt. Das Führen eines fremden Geschäfts ist jede Tätigkeit, die nach ihrem Inhalt, ihrer Natur und/oder ihrem äußeren Erscheinungsbild einem anderen vorbehalten ist, also in einen anderen Rechts- und Interessenkreis als den des Handelnden eingreift. Der Tierarzt hat eine solche Rechtspflicht der Gemeinde erfüllt. Die Gemeinde ist als Fundbehörde aus § 967 BGB zur Entgegennahme und Verwahrung von Fundsachen, also verlorenen Sachen verpflichtet. Die verunfallte Katze stellt eine solche Fundsache dar. Ein Fundtier ist gemäß §§ 90a, 965 Abs. 1 BGB jedes Tier, das besitzlos, aber nicht herrenlos ist.

Die vom Tierarzt behandelte Katze war nicht herrenlos. Herrenlos sind Sachen, an denen nie Eigentum bestanden hat, bei denen es aufgegeben wurde oder sonst erloschen ist. Vorliegend spricht die Tätowierung der Katze am Ohr dafür, dass ursprünglich Eigentum an dem Tier begründet worden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Eigentum aufgegeben worden ist. Insbesondere vermag die erfolglos gebliebene Suche nach dem Berechtigten diesen Schluss nicht zu rechtfertigen. Die sporadische Suche nach dem Berechtigten am Unfallort ist hierfür schon deshalb nicht geeignet, weil nicht systematisch sämtliche Anwohner aufgesucht worden sind und weil darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Katze nicht im unmittelbaren Umfeld des Fundorts heimisch war, sondern unter Umständen in einiger Entfernung. Die Tatsache, dass sich auf die von der Gemeinde veranlasste Suchannonce niemand gemeldet hat, kann auch dadurch erklärt werden, dass der Berechtigte die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen bzw. wegen der drohenden Inanspruchnahme für die angefallenen Behandlungskosten davon abgesehen hat, sich zu melden. Dagegen sprechen der äußerlich gepflegte Zustand des Tiers und sein zahmes Verhalten im Zeitpunkt des Auffindens dafür, dass das vormals begründete Eigentum nicht bereits wieder aufgegeben war.

Zugleich war die Katze auch besitzlos. Besitzlos sind Sachen, die der Sachherrschaft durch den Berechtigten tatsächlich und nicht nur vorübergehend entzogen sind; eine bloße Lockerung der Besitzbeziehung genügt hierfür nicht. Zwar ist es für Hauskatzen durchaus üblich, sich eigenständig in einem gewissen Umfeld des Haushalts des Besitzberechtigten zu bewegen und anschließend zur Pflege, Fütterung und Unterkunft gewohnheitsmäßig zu diesem zurückzukehren. Ein solches Verhalten entspricht den üblichen Haltungsbedingungen für diese Tiere und stellt – vom Sachherrschaftswillen des Berechtigten getragen – regelmäßig eine bloße Besitzlockerung dar. Jedoch entfällt die Besitzbeziehung zwischen Tier und Berechtigtem in dem Moment, in dem die gewohnheitsmäßige Rückkehr etwa durch eine unfallbedingte Verletzung des Tiers unmöglich wird. So lag es hier. Die Katze wurde am Abend des 26.12.2007 schwer verletzt aufgefunden. In diesem Zustand war ihr eine Rückkehr zum Halter mindestens über längere Zeit, vermutlich sogar vollständig unmöglich. Damit war dem Berechtigten die Sachherrschaft über die Katze durch ein zufälliges Moment, nämlich den Unfall, tatsächlich und nicht nur vorübergehend entzogen.

Somit war die im Gemeindegebiet der beklagten Gemeinde aufgefundene Katze als Fundsache zu qualifizieren, so dass der Gemeinde als Fundbehörde gemäß § 967 BGB ihre Versorgung und artgerechte Unterbringung oblag. Dieses zum Rechtskreis der Gemeinde gehörende Geschäft hat der Tierarzt besorgt.

Aufgabenübertragung auf den örtlichen Tierschutzverein

Die Beklagte hatte ihre rechtliche Verpflichtung auch nicht mit befreiender Wirkung auf den Tierschutzverein L. e.V. übertragen. Zwar entspricht es einer für Gemeinden üblichen Handhabung, die Versorgung von Fundtieren vertraglich auf privatrechtlich organisierte Institutionen zu übertragen. Grundsätzlich darf sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben der Hilfe Privater bedienen. Dies vermag jedoch an der Einstandspflicht der Beklagten für die Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nichts zu ändern. Andernfalls könnte sie sich durch eine „Flucht ins Privatrecht“ der Wahrnehmung der ihr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NGO ausschließlich übertragenen öffentlichen Pflichten entziehen.

Fremdes Geschäft trotz standesrechtlicher Behandlungspflicht

Der Annahme eines fremden Geschäfts steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Funktion als Tierarzt aufgrund standesrechtlicher Vorgaben ebenfalls zur Behandlung des verletzten Tiers verpflichtet gewesen ist. Dies führt allenfalls zur Annahme eines auch-fremden Geschäfts. Ein solches liegt immer dann vor, wenn die Übernahme des Geschäfts zugleich im eigenen Interesse des Geschäftsführers und des anderen liegt. Dies ist hier anzunehmen. Zwar wurde der klägerische Tierarzt im Rahmen der Geschäftsführung (auch) als diensthabender Nottierarzt tätig, jedoch erfüllte er zugleich die Pflichten der beklagten Gemeinde.

Fremdgeschäftsführungswille

Der Kläger handelte auch mit dem Willen, für die Beklagte tätig zu werden. Ein solcher Fremdgeschäftsführungswille wird beim auch-fremden Geschäft vermutet, wenn das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Handelnden, sondern auch dem anderen zugutekommt. So lag es hier. Der Kläger wurde im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als niedergelassener Tierarzt tätig, der regelmäßig nicht für sich selbst die Behandlung von Tieren vornimmt, sondern für diejenigen Personen, die zur Sorge für die Tiere berechtigt und/oder verpflichtet sind.

Der Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens steht auch kein Behandlungsvertrag zwischen dem Kläger und einer dritten Person entgegen. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass ein Geschäftsführer, der bei der Geschäftsführung zugleich in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber einem Dritten tätig wird, ausschließlich im Interesse des Vertragspartners handelt. Hier bestand jedoch kein derartiger Behandlungsvertrag mit einer dritten Person. Insbesondere wurde keine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Tierschutzverein L. e.V. begründet. Zwar kündigte eine Tierschützerin dem Kläger die Anlieferung des Tiers telefonisch an und äußerte dabei die Auffassung, der Tierschutzverein L. sei zur Übernahme der Behandlungskosten verpflichtet. Jedoch fehlt es insoweit an einer Vertretungsmacht der Anruferin gegenüber dem Tierschutzverein. Die Anruferin wollte sich auch offensichtlich nicht selbst verpflichten. Schließlich ist auch kein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Finder der Katze geschlossen worden. Dieser wollte nach dem Akteninhalt ersichtlich nur den Transport des Tiers durchführen und es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme eines darüber hinausgehenden, auf Abschluss eines Behandlungs- und Unterbringungsvertrags gerichteten Rechtsbindungswillens.

Entgegenstehender Wille der Gemeinde

Schließlich ist nicht von Belang, dass die Übernahme der Geschäftsbesorgung nicht dem Willen der Gemeinde als Geschäftsherrin entsprach, denn der entgegenstehende Wille der Gemeinde ist vorliegend analog § 679 BGB unbeachtlich. Danach kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind an die Annahme eines solchen öffentlichen Interesses hohe Anforderungen zu stellen. Dieses darf demnach nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern muss darüber hinaus auch daran bestehen, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten Geschäftsführer wahrgenommen wurde. In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Gesichtspunkte, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können, zu würdigen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Privatperson zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe anstelle und gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der jeweils zuständigen Behörde nur höchst ausnahmsweise berechtigt sein kann, da andernfalls der Handlungs- und Entscheidungsspielraum der öffentlichen Verwaltung für die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben beseitigt würde. Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht der Behörde, bei der Frage der Verwendung öffentlicher Finanzmittel Prioritäten zu setzen, das untergraben würde, wenn die öffentlichen Haushalte durch Aufwendungsersatzansprüche Privater belastet würden.

Die notfalltiermedizinische Behandlung der Katze durch den Tierarzt verletzt den Handlungs- und Ermessensspielraum der Beklagten nicht. Wäre es in der Nacht des 26.12.2007 möglich gewesen, das schwer verletzte Tier der Gemeinde bzw. der eilzuständigen Polizei zu übergeben, hätte auch durch diese eine Übergabe an den Dienst habenden Tierarzt der Region erfolgen müssen. Insbesondere war ein Zuwarten mit der Entscheidung über die Veranlassung von Behandlungsmaßnahmen angesichts der Schwere der Verletzungen der Katze nicht angezeigt. Soweit die finanzielle Dispositionsfreiheit der Gemeinde in Rede steht, ergeben sich auch hieraus keine anderweitigen Schlüsse. Zwar hat die Gemeinde eingewandt, sie hätte an Stelle des Tierarztes ihr Ermessen für das weitere Verfahren im Sinne einer kostengünstigeren Euthanasie der Katze ausgeübt. Dieser Einwand vermag jedoch nicht durchzugreifen. Die Gemeinde war als Fundbehörde für das Wohl der Katze verantwortlich, so dass ihr schon gemäß § 2 TierSchG die Veranlassung angemessener Pflegemaßnahmen oblag. Eine Euthanasie der Katze hätte diese Pflicht verletzt, so dass eine entsprechende Entscheidung der Gemeinde vor dem Hintergrund der Staatszielbestimmungen des Art. 20a GG und des Art. 6b der Niedersächsischen Verfassung als ermessensfehlerhaft zu qualifizieren gewesen wäre.

Somit lag die Notfallbehandlung der Katze durch den Kläger im öffentlichen Interesse, so dass ein entgegenstehender tatsächlicher Wille der Beklagten analog § 679 BGB ausnahmsweise unbeachtlich ist.

Durch die anschließende Unterbringung der Katze in den Praxisräumen des Tierarztes ist der auch insoweit bestehende Ermessensspielraum der Gemeinde gleichfalls nicht verletzt worden. Dies folgt daraus, dass die Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Kläger das ihr zustehende Ermessen gerade nicht ausgeübt hat. Ihr war der Sachverhalt bekannt und es hätte in ihrer Macht gelegen, die Katze jederzeit abzuholen. Stattdessen berief sie sich stets nur auf die Pflichten des Tierschutzvereins L., so dass es ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, dass das Tier über mehrere Monate beim Kläger verblieb. Etwas anderes gilt auch nicht für die Zeit zwischen dem 26.12.2007 und dem 08.01.2008. Aus dem nachfolgenden Verhalten der Gemeinde lässt sich schließen, dass sie die Abholung der Katze auch dann nicht veranlasst hätte, wenn der Tierarzt sie bereits am 27.12.2007 benachrichtigt hätte. Die späte Benachrichtigung war deshalb nicht für die Entstehung unnötiger Kosten kausal.

Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs

Die von dem Tierarzt geltend gemachten Aufwendungen sind ihm in voller Höhe zu ersetzen. Der Tierarzt hat die Geschäftsführung nicht als „Privatperson“, sondern als Tierarzt ausgeführt, was der Gemeinde auch bekannt war. Es ist deshalb folgerichtig, dass er seine Abrechnung (auch hinsichtlich der Unterbringungskosten) nach der Gebührenordnung für Tierärzte vorgenommen hat. Dies folgt aus einer anerkannten entsprechenden Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB. Der klagende Tierarzt hat beanstandungsfrei den seit 1999 geltenden Kostentarif zugrunde gelegt und die in diesem genannten DM-Beträge in Euro umgerechnet.

Zinsen

Ein Zinsanspruch des Klägers ist für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Klage begründet. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind mangels ausdrücklicher fachgesetzlicher Normierung analog § 291 BGB ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Somit steht dem Tierarzt zu seinem Aufwendungsersatzanspruch ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 zu.

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 19. Mai 2010 – 1 A 288/08


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