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Channel: Geschäftsführung ohne Auftrag - Rechtslupe
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Die mehraktige Geschäftsbesorgung – und die Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs

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Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander.

Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat.

Ein zivilrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch aus § 683 Satz 1, § 670 BGB ist im Falle mehrjährig getätigter Aufwendungen nicht bereits zu Beginn der Geschäftsführung einheitlich entstanden.

Das Oberlandesgericht Naumburg ist durch ausdrückliche Übertragung der Regeln zum Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen, die ihre Rechtfertigung im Prinzip der Schadenseinheit finden, auf den Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu der Annahme gelangt, dass im Rahmen einer längerfristigen Geschäftsbesorgung Ersatzansprüche wegen sukzessiver Aufwendungen nicht erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem diese tatsächlich vorgenommen werden, sondern bereits dann, wenn die erste Aufwendung getätigt wird. Dies ist unzutreffend und weder mit dem Wortlaut des § 670 BGB noch mit dem Erfordernis eines bei Erbringung jeder einzelnen Aufwendung bestehenden Fremdgeschäftsführungswillens zu vereinbaren. Vielmehr entstehen die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die – wie hier – im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, sukzessive und verjähren dementsprechend nacheinander. Hiervon ist der Bundesgerichtshof schon in früheren Entscheidungen ausgegangen.

Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB in Verbindung mit § 683 Satz 1 und 2, § 679 BGB setzt voraus, dass der Geschäftsführer zum Zwecke der Geschäftsbesorgung “Aufwendungen macht”. Die Vorschrift des § 670 BGB knüpft also nicht allein an die Geschäftsbesorgung als solche an, sondern daran, dass anlässlich der Geschäftsführung ein freiwilliges Vermögensopfer durch den Geschäftsführer tatsächlich erbracht wird. Bei der Erbringung jeder einzelnen Aufwendung im Rahmen einer länger dauernden Geschäftsbesorgung muss außerdem der Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers (noch) vorhanden sein, da bei dessen Aufgabe das Rechtsverhältnis der auftraglosen Geschäftsführung entfällt. Bei mehraktigen “auchfremden” Geschäften ist ein späterer Wegfall des zunächst widerleglich vermuteten Fremdgeschäftsführungswillens nicht auszuschließen. So kann etwa der Geschäftsführer aufgrund einer geänderten rechtlichen Beurteilung vor Abschluss der Geschäftsführung irrig zu dem Schluss gelangen, er besorge ein ausschließlich eigenes Geschäft mit der Folge, dass die §§ 677 ff BGB nicht mehr anwendbar sind. Diese Möglichkeit ist gerade bei – wie hier – komplizierten Eigentumsverhältnissen nicht von der Hand zu weisen.

Mithin zeigt sich erst bei der tatsächlichen Ausführung des Geschäfts, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer auftraglosen Geschäftsführung vorliegen. Hat der Geschäftsführer (einzelne) Aufwendungen noch nicht gemacht, fehlt es in Bezug auf diese an einem Rechtsverhältnis aus Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen den Beteiligten, das Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein kann. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat.

Ist aber bei Tätigung erster Aufwendungen im Rahmen einer insgesamt noch nicht abgeschlossenen Geschäftsbesorgung die weitere Entwicklung und der Fortbestand des Rechtsverhältnisses aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht absehbar, ist der Aufwendungsersatzanspruch einem Schadensersatzanspruch nicht vergleichbar. Denn dieser entsteht schon mit dem Eintritt des ersten Schadens, weil dann seine Tatbestandsmerkmale vollständig verwirklicht sind, und umfasst alle durch die Schädigungshandlung vorhersehbar verursachten nachfolgenden Schäden (Grundsatz der Schadenseinheit), während der Aufwendungsersatzanspruch bei Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen durch jede einzelne Aufwendung beziehungsweise jedes einzelne freiwillige Vermögensopfer (neu) begründet wird.

Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgebliche Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 670 BGB kann daher auch bei einer komplexen und mit sukzessive getätigten Aufwendungen verbundenen Geschäftsbesorgung nicht unter Übertragung des Grundsatzes der Schadenseinheit bestimmt werden. Anders als das Berufungsgericht meint, entsteht der Anspruch nicht bereits mit der ersten Aufwendung einheitlich auch für alle nachfolgenden Aufwendungen und kann nicht schon dann mit der Feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2018 – III ZR 273/16


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