Der Anwendbarkeit der §§ 677 ff BGB steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit dem Abriss der Brücke, die aufgrund ihrer lediglich vier Meter betragenden Durchfahrtshöhe teilweise zu der Bundesstraße gehört haben dürfte (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 FStrG, vgl. dazu Müller/Schulz/Sauthoff, FStrG, Kommentar, 2. Aufl., § 1 Rn. 36), einer eigenen öffentlichrechtlichen Handlungspflicht (§ 10 Abs. 1 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt) nachgekommen sein könnte.
Ob die Klägerin lediglich eine privatrechtliche Beseitigungspflicht aus ihrem Miteigentum an der Brücke oder (auch) öffentlichrechtliche Handlungspflichten trafen, kann offen bleiben. Denn die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar, wenn der (hoheitliche) Geschäftsführer bei Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt.
Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Pflichten tätig geworden ist.
Dementsprechend kommt es für die Abgrenzung zwischen öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre. Nach § 677 BGB ist Anknüpfungspunkt für die Geschäftsführung ohne Auftrag das für einen anderen geführte “Geschäft”. Es bildet demnach das Kriterium, nach dem die öffentlichrechtliche von der privatrechtlichen Geschäftsführung zu unterscheiden ist.
Eine öffentlichrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag liegt mithin vor, wenn der Geschäftsführer ein fremdes öffentlichrechtliches Geschäft für einen anderen ohne Auftrag ausführt.
Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr, gelten die §§ 677 ff BGB unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor.
Die danach maßgebliche fiktive Handlung des Geschäftsherrn ist vorliegend zivilrechtlicher Rechtsnatur. Hätte die Eigentümerin den Brückenabriss selbst vorgenommen, hätte sie damit eine – von der für die Bundesstraße zuständige Landesstraßenverwaltung geltend gemachte – privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht erfüllt, deren Grundlage ihr bestehendes Miteigentum an der Brücke und ihre damit verbundenen Eigentümerbefugnisse nach § 903 BGB sind. Diese Verkehrssicherungspflicht der Brückeneigentümerin hat das Land neben eigenen Handlungspflichten zumindest auch wahrgenommen, worauf es sich im vorliegenden Fall auch ausdrücklich berufen hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2018 – III ZR 273/16