Nur wenn die Inobhutnahme eines Tieres tatsächlich dem Interesse und Willen des Frauchens bzw. Herrchens entspricht, kann das Tierheim die Kosten für den Einsatz verlangen. Der Irrtum über die Notwendigkeit eines Einsatzes geht dabei stets zu Lasten des Tierheims.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall dem Klagebegehren eines Tierheims auf Kostenerstattung nicht entsprochen. Gleichzeitig ist das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler bestätigt worden.
Eine Katze streunte in einer Shisha-Bar herum. Darüber ist das Tierheim von der Polizei informiert worden. Ein Mitarbeiter des Tierheims machte sich auf den Weg, um die Katze in Obhut zu nehmen. Als dieser in der Shisha-Bar eintraf, hatte das Frauchen ihre Katze bereits wieder in Besitz genommen. Bei der Katze handelt es sich um eine Freigänger – Katze, die häufiger auf Reise in ihrem Revier ist, spätestens aber nach zwei bis drei Tagen wieder nach Hause zurückkehrt. Sie trägt ein Halsband und zeigt keinerlei Anzeichen für eine Verwahrlosung.
Das Tierheim verlangte die Erstattung von Aufwendungen für den vorzeitig beendeten Einsatz. Das Frauchen der Katze sollte 69,29 Euro zahlen. Nach Auffassung des Tierheims habe es sich bei der Katze um ein Fundtier gehandelt. Durch die Inobhutnahme des Tieres habe der Schutz und die Versorgung der Katze sichergestellt und die Gefahr eines frei umherlaufenden Tieres beseitigt werden sollen. Die beklagte Katzen-Halterin hielt entgegen, ihrer Freigänger-Katze habe es an nichts gefehlt, für einen unnützen Einsatz müsse sie nicht aufkommen. Das Tierheim hat vor dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler Klage eingereicht. Nachdem vom Amtsgericht die Klage abgewiesen worden war, legte das Tierheim entsprechend Berufung beim Landgericht Koblenz ein und betonte, jährlich käme es zu etwa 20 bis 25 vergleichbarer Fälle, immer hätten die Tierhalter die Kosten für den Einsatz tragen müssen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Koblenz ausgeführt, dass für die im Zusammenhang mit der Fahrt zur Shisha-Bar entstandenen Kosten das Tierheim keinen Aufwendungsersatz verlangen könne, weil das Tierheim nicht im Interesse der Katzen-Halterin gehandelt habe. Nach § 683 S. 1 BGB könne der Geschäftsführer nur dann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren entspreche.
Vereinfacht ausgedrückt: Das Tierheim kann nur dann die Kosten für den Einsatz verlangen, wenn die Inobhutnahme des Tieres tatsächlich dem Interesse und Willen des Frauchens bzw. Herrchens entspricht. Nach Ansicht des Landgerichts Koblenz sei dies bei sog. Fundtieren, die sich in einer Notsituation befänden, regelmäßig der Fall. Aus Tierschutzgründen sei sogar im ersten Schritt eine Fundtiereigenschaft und damit eine Notsituation zu vermuten. Diese Vermutung könne aber, wie vorliegend, entkräftet sein. Die Freigänger-Katze sei zum einen nicht ohne Besitzerin gewesen, weil die Katze immer wieder zu ihrem Frauchen zurückgekehrt sei. Die Katze sei zum anderen auch nicht verwahrlost oder unternährt gewesen, sondern habe ein Halsband getragen und sei in ihrem Revier unterwegs gewesen.
Nach Auffassung des Landgerichts Koblenz gehe der Irrtum über die Notwendigkeit des Einsatzes stets zu Lasten des Tierheims. Das Tierheim habe also das Risiko eines Fehleinsatzes zu tragen, wenn sich erst später herausstelle, dass es sich bei dem Tier nicht um ein Fundtier handele. Diese Risikoverteilung sei sachgerecht, weil das Tierheim sein Risiko dadurch reduzieren könne, dass es sich zunächst eingehend über die konkrete Auffinde-Situation informiere, bevor sich ein Mitarbeiter zum Einsatzort begebe und Kosten entstünden. Bei einer bloßen Scheingefahr – wie vorliegend gegeben – bestehe kein Grund für den “aufdringlichen Eingriff” durch das Tierheim in die fremde Rechtssphäre der Katzenhalterin, so dass eine Kostenerstattung nicht verlangt werden könne.
Aus diesen Gründen kann das Tierheim die Erstattung von Fahrt- und Personalkosten von der Halterin einer Freigänger-Katze nicht verlangen.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 10. April 2018 – 6 S 270/17