Das gesetzliche Schuldverhältnis der Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO in der Regel nur bezüglich in der Vergangenheit liegender Geschäftsbesorgungsmaßnahmen.
Im Übrigen fehlt es grundsätzlich an der Feststellungsfähigkeit. Denn ob weiterhin eine Geschäftsführung vorliegt, bestimmt sich danach, ob der Geschäftsführer in Geschäftsführungsabsicht für den Geschäftsherrn tätig wird. Ehe diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, besteht zwischen den Parteien kein Rechtsverhältnis.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass bei fremden beziehungsweise auchfremden-Geschäften der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird. Denn die Vermutung kann widerlegt und daher der Fremdgeschäftsführungswille nicht als feststehend angesehen werden. Gerade im vorliegenden Fall besteht angesichts der gescheiterten Vertragsverhandlungen der Parteien sowie des Prozessverhaltens des Klägers für die Annahme eines fortbestehenden Fremdgeschäftsführungswillens gegenwärtig und nach dem derzeitigen Stand auch in der Zukunft keine Grundlage.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Februar 2018 – III ZR 53/17