Für die Abgrenzung zwischen öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre.
Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr (hier: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung naher Angehöriger), gelten die §§ 677 ff BGB unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor.
Die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlichrechtlichen Charakter hat, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt das klagende Land einen Sohn auf Kostenerstattung im Zusammenhang mit dem Todesfall der Mutter in Anspruch. Diese war im Klinikum verstorben. Da der Totenschein eine „nicht aufgeklärte“ Todesart auswies, wurde der Leichnam zur Beweissicherung polizeilich vorläufig beschlagnahmt und später von der Staatsanwaltschaft wieder freigegeben. Die durch die Polizei veranlasste Erstversorgung des Leichnams erfolgte durch ein Bestattungsunternehmen, das dem Land für die erbrachten Leistungen (Aufnahme des Leichnams am Sterbeort, Fahrtkosten und Kühllagerung ab Freigabe) einen Betrag von 89,25 € in Rechnung stellte, dessen Erstattung Gegenstand der Klage ist.
Das Land ist der Auffassung, die geltend gemachten Kosten wären auch ohne die polizeilich veranlasste Sicherung des Leichnams angefallen und seien von dem Sohn als dem nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes bestattungspflichtigen Angehörigen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag beziehungsweise nach Bereicherungsrecht zu erstatten.
Der Bundesgerichtshof bejahte – anders als in der Vorinstanz das Landgericht Cottbus – den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten:
Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Landes darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlichrechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält.
Hat der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bürgerlichrechtlichen Charakter, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet.
Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft, indem sie im Verfahren nach § 159 StPO die Ursache für den Tod der Mutter des Beklagten geklärt hat, eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen hat. Derartige öffentlichrechtliche Rahmenbedingungen für das Tätigwerden der öffentlichen Hand schließen die Anwendung der Bestimmungen über die privatrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar, wenn der (hoheitliche) Geschäftsführer bei Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt. Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Pflichten tätig geworden ist.
Dementsprechend kommt es für die Abgrenzung zwischen öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre. Diese Auffassung liegt nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, sondern entspricht auch der herrschenden Meinung im Verwaltungsrecht. Nach § 677 BGB ist Anknüpfungspunkt für die Geschäftsführung ohne Auftrag das für einen anderen geführte „Geschäft“. Es bildet demnach das Kriterium, nach dem die öffentlichrechtliche von der privatrechtlichen Geschäftsführung zu unterscheiden ist. Eine öffentlichrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag liegt mithin vor, wenn der Geschäftsführer ein fremdes öffentlichrechtliches Geschäft für einen anderen ohne Auftrag ausführt. Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr, gelten die §§ 677 ff BGB unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor.
Im vorliegenden Fall ist das geführte Geschäft (Erstversorgung eines Leichnams) bürgerlichrechtlicher Natur, auch wenn die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Polizei entstanden sind und damit zugleich sowohl eine öffentlichrechtliche Pflicht des Sohnes als auch eine ihm obliegende privatrechtliche Aufgabe erfüllt wurden. Der Sohn war zwar gemäß § 1 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Leichen, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) öffentlichrechtlich verpflichtet, für die Bestattung seiner verstorbenen Mutter zu sorgen; dieser Umstand ist jedoch nicht entscheidend. Denn die Bestattung naher Angehöriger und die damit zusammenhängenden notwendigen Vorbereitungshandlungen sind Ausdruck des Rechts der Totenfürsorge, das den nächsten Angehörigen nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen zusteht und das Recht und gegebenenfalls die Pflicht umfasst, die Beerdigung vorzunehmen. Dieses Recht hat privatrechtlichen Charakter. Bereits das Reichsgericht ist davon ausgegangen, dass den hinterbliebenen Angehörigen die „privatrechtliche Befugnis“ zusteht, dem Verstorbenen die letzte Ruhestätte zu gewähren. Die Bestattung nächster Angehöriger wird somit entscheidend durch das privatrechtliche Totenfürsorgerecht veranlasst und bestimmt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender Anspruch auf Ersatz der für die Bestattung angefallenen Kosten nach §§ 677, 683, 670 BGB besteht, wenn ein nicht totenfürsorgeberechtigter (privater) Dritter (Bestattungsunternehmen) die Bestattung ohne Auftrag des nach dem Landesbestattungsgesetz (vorrangig) Bestattungspflichtigen (im entschiedenen Fall: die Ehefrau des Verstorbenen) veranlasst hat.
§ 20 Abs. 2 Bbg-BestG, wonach die zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen hat, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar scheiden Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei einer ordnungsbehördlichen Ersatzvornahme regelmäßig aus, weil die Kostenerstattungspflicht in diesen Fällen öffentlichrechtlich abschließend geregelt ist; im vorliegenden Fall ist die Polizei jedoch nicht im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 20 Abs. 2 BbgBestG, sondern zur Erfüllung der aus § 159 StPO folgenden Pflichten tätig geworden, so dass – wie ausgeführt – ein Ersatzanspruch der öffentlichen Hand wegen des ohne Auftrag für den nahen Angehörigen geführten auchfremden Geschäfts aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen ist.
Für den vom Land (hilfsweise) geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch ist – ungeachtet der aus § 17 Abs. 2 GVG folgenden umfassenden gerichtlichen Entscheidungsbefugnis – ebenfalls der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.
Der im Allgemeinen Verwaltungsrecht als eigenes Institut anerkannte öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch bildet die öffentlichrechtliche Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und ist wie dieser auf die Rückgewähr rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet. Ob eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung öffentlichrechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, kann, wenn ihr ein erkennbares Leistungsmotiv zugrunde liegt, anhand des weggefallenen oder hypothetischen Rechtsgrunds bestimmt werden. Der Rückgriff auf den Rechtsgrund als trennendes Kriterium zwischen öffentlichrechtlichen und zivilrechtlichen Vermögensverschiebungen ist hingegen dann verschlossen, wenn ein solcher Rechtsgrund fehlt oder nicht erkennbar ist. Dies ist der Fall bei Bereicherungen, die „auf sonstige Weise“ zustande kommen. Insoweit kann die Abgrenzung dadurch vorgenommen werden, dass auf die grundsätzliche Rechtsnatur der erbrachten, aber fehlgeleiteten hoheitlichen Vergünstigung abgestellt oder danach gefragt wird, ob die an der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung Beteiligten in einer öffentlichrechtlichen Beziehung zueinander stehen. Beide Kriterien sind hier nicht erfüllt. Zum einen stellt sich die nach dem Vorbringen des Landes dem Sohn in Form ersparter Aufwendungen „auf sonstige Weise“ zugutegekommene Begünstigung nicht als eine fehlgeleitete hoheitliche Begünstigung, sondern – wie oben ausgeführt – als Wahrnehmung eines privatrechtlichen Geschäfts eines Dritten durch die öffentliche Hand dar. Zum anderen standen das Land Land und der Sohn in keiner öffentlichrechtlichen Beziehung zueinander. Die Erstversorgung des Leichnams erfolgte im Rahmen der nach § 159 StPO gebotenen Beweissicherung. Ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen den Parteien wäre nur dann entstanden, wenn die Ordnungsbehörde die streitgegenständlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG ergriffen hätte, was offenkundig nicht der Fall war.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2015 – III ZB 62/14